Bei einem Unfall, den die andere Partei verursacht hat, trägt deren Haftpflichtversicherung die Kosten für ein unabhängiges Schadengutachten, die anwaltliche Vertretung sowie ein angemessenes Ersatzfahrzeug. Für den Geschädigten entstehen in der Regel keine Kosten.
Ja. Bei einem Unfall mit Fremdverschulden haben Geschädigte in der Regel Anspruch auf anwaltliche Vertretung auf Kosten der gegnerischen Haftpflichtversicherung. Ein auf Verkehrsrecht spezialisierter Anwalt sichert Ihre vollständigen Schadensersatzansprüche — von der Reparaturkostenübernahme bis zum Schmerzensgeld.
Ein unabhängiger Kfz-Sachverständiger erstellt ein gerichtsfestes Schadensgutachten im Auftrag des Geschädigten — nicht der Versicherung. Das Gutachten dokumentiert den tatsächlichen Schaden und bildet die Grundlage für die vollständige Regulierung. Der Gutachter der gegnerischen Versicherung hingegen arbeitet im Interesse des Versicherers und schätzt Schäden erfahrungsgemäß niedriger ein.
Bei fiktiver Abrechnung lassen Sie Ihr Fahrzeug nicht reparieren und erhalten stattdessen den Wiederbeschaffungswert minus Restwert in bar ausgezahlt. Dies ist besonders sinnvoll bei älteren Fahrzeugen, bei denen die Reparaturkosten den Fahrzeugwert übersteigen. Ein unabhängiger Gutachter berechnet den optimalen Auszahlungsbetrag.
Nein. Als Unfallgeschädigter haben Sie nach §249 BGB das Recht auf freie Werkstattwahl. Sie sind nicht verpflichtet, eine Partnerwerkstatt der gegnerischen Versicherung zu nutzen. Versicherungen empfehlen eigene Partnerwerkstätten, um Reparaturkosten zu senken — dies geht häufig zu Lasten der Qualität und Ihrer Ansprüche.