Versicherer verfügen über umfangreiche Schadendatenbanken und werten diese gezielt aus, um Honorarforderungen von Sachverständigen angreifen zu können. Ein aktuelles Urteil des AG Duisburg-Hamborn zeigt, wo die rechtlichen Grenzen dieser Strategie liegen.
Der Sachverhalt: Regressklage nach vollständiger Erstattung
Ein großer Haftpflichtversicherer hatte die Kosten eines Kfz-Schadengutachtens zunächst vollständig erstattet. Im Anschluss klagte er gegen den Sachverständigen auf Rückzahlung eines Teils des Honorars. Zur Begründung des Rückforderungsanspruchs verwies er auf Durchschnittswerte, die er aus über 500.000 Schadensfällen pro Jahr erfasst und in einem regelmäßig aktualisierten Tableau zusammenstellt. Dieses Tableau, so der Versicherer, werde von zahlreichen Sachverständigenbüros als Abrechnungsgrundlage akzeptiert und spiegele damit wider, was im Markt für angemessen gehalten werde.
Die Entscheidung: Versicherungseigene Werte sind kein Rechtsmaßstab
Das AG Duisburg-Hamborn ließ diese Argumentation nicht gelten und wies die Klage ab. Das Gericht formulierte klar: Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Rechtsgrund die Durchschnittswerte, die der Versicherer – offenbar bundesweit – ermittelt und für erforderlich hält, für die Beurteilung der vereinbarten Vergütung maßgeblich sein sollten.
Dieser Satz trifft den Kern des Problems präzise. Es gibt einen fundamentalen Unterschied zwischen zwei Kategorien:
- Was ein Versicherer intern für angemessen hält – das ist eine betriebswirtschaftliche Steuerungsgröße, die dem Ziel der Kostensenkung dient.
- Die ortsübliche Vergütung – das ist ein Rechtsbegriff, der den tatsächlichen Marktpreisen für vergleichbare Leistungen in der betreffenden Region entspricht.
Beide Kategorien können übereinstimmen – müssen es aber nicht. Und genau das hat der Versicherer im vorliegenden Fall nicht belegt.
Der entscheidende Mangel: Fehlender konkreter Vortrag
Der Versicherer hatte nicht substantiiert dargelegt, dass die zwischen dem Sachverständigen und dem Geschädigten vereinbarte Vergütung die ortsüblichen Preise überschreite. Ein pauschaler Verweis auf ein intern gepflegtes Tableau reicht dafür nicht aus. Das Gericht konnte daher nicht feststellen, dass die vereinbarte Vergütung unzulässig hoch war – und wies die Klage vollständig ab.
Was das Urteil für Sachverständige und Anwälte bedeutet
Das Urteil des AG Duisburg-Hamborn ist ein wichtiger Baustein in der Abwehr von Regressversuchen der Versicherungswirtschaft gegen Kfz-Sachverständige. Die zentralen Schlussfolgerungen:
- Sachverständige, die transparente Preisvereinbarungen mit ihren Kunden schließen, stehen auf sicherem Boden. Eine solche Vereinbarung kann der Versicherer nur dann angreifen, wenn er konkret nachweist, dass die vereinbarten Preise die ortsübliche Vergütung übersteigen.
- Der bloße Verweis auf interne Datenbanken oder Tableau-Werte genügt dieser Anforderung nicht. Der Versicherer muss externe Vergleichswerte, Gutachten oder konkrete Marktdaten vorlegen.
- Anwälte, die Sachverständige in Regressverfahren vertreten, sollten den Versicherer konsequent zur substantiierten Darlegung der Ortsunüblichkeit zwingen – und pauschale Tabellenverweise nicht unwidersprochen stehen lassen.
Hintergrund: Der systematische Charakter dieser Regressversuche
Das beschriebene Vorgehen ist kein Einzelfall. Mehrere große Haftpflichtversicherer setzen intern entwickelte Honorartableaus ein, um Sachverständigenhonorare systematisch zu reduzieren. Das Urteil des AG Duisburg-Hamborn setzt diesem Ansatz rechtliche Grenzen und macht deutlich: Ein selbst erstelltes Regelwerk, das die eigene Kostensenkung zum Ziel hat, kann nicht als objektiver Maßstab für die Angemessenheit von Marktpreisen dienen.
