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AG Fürth: Musterhaftes Urteil im SV-Honorarregress – Versicherer scheitert vollständig

von Samy Hamideh 01.06.2026 📍 AG Fürth

⚖️ Urteilsdetails

GerichtAG Fürth
Datum08.04.2026
Aktenzeichen360 C 104/26
Eine Preisvereinbarung zwischen Sachverständigem und Geschädigtem ist nicht wegen Wuchers unwirksam, wenn die Kosten innerhalb des BVSK-Honorarrahmens liegen. Eine Hinweispflicht entfällt, sodass kein abtretbarer Rückforderungsanspruch des Geschädigten entsteht.

Regressverfahren von Haftpflichtversicherern gegen Kfz-Sachverständige haben in den vergangenen Jahren deutlich zugenommen. Das Muster ist dabei immer dasselbe: Der Versicherer erstattet zunächst die Gutachterkosten und nimmt danach den Sachverständigen auf Rückzahlung in Anspruch. Das AG Fürth hat diesem Vorgehen in einem aktuellen Urteil musterhaft entgegengewirkt.

Der Sachverhalt: Vollständige Erstattung – dann Regressklage

In einem vom Versicherer gegen den Schadengutachter geführten Verfahren wegen Rückforderung von Gutachterkosten hatte das AG Fürth alle relevanten Punkte sauber abzuarbeiten. Grundlage der Honorarrechnung des Gutachters war eine Preisvereinbarung, die er vor Auftragserteilung mit dem Unfallgeschädigten geschlossen hatte. Der Versicherer hatte die so berechneten Gutachterkosten vollständig erstattet und klagte im Anschluss auf Rückzahlung eines Teils davon.

Erster Punkt: Keine Unwirksamkeit wegen Wuchers

Der Versicherer hielt die berechneten Kosten für um 22 Prozent überhöht. Das AG Fürth ließ das als Argument nicht gelten. Eine Preisvereinbarung ist nicht wegen Wuchers nach § 138 BGB unwirksam, wenn die berechneten Kosten zwar höher als ein Vergleichswert liegen, aber kein krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht. Bei einer – selbst wenn man sie als richtig unterstellte – Überhöhung von 22 Prozent fehlt es bereits an eben diesem krassen Missverhältnis, das für die Annahme von Wucher zwingend erforderlich ist. Die Preisvereinbarung war damit wirksam.

Zweiter Punkt: Keine Hinweispflicht innerhalb des BVSK-Rahmens

Eine Hinweispflicht des Sachverständigen gegenüber dem Kunden auf eine mögliche Überhöhung der vereinbarten Kosten scheidet aus, wenn die berechneten Kosten innerhalb des Rahmens liegen, der sich aus der BVSK-Honorarbefragung ergibt. Die BVSK-Honorarbefragung ist das anerkannte Instrument zur Ermittlung marktüblicher Sachverständigenhonorare in Deutschland. Wer innerhalb dieses Rahmens abrechnet, ist nicht gehalten, seinen Kunden auf alternative, günstigere Möglichkeiten hinzuweisen. Im vorliegenden Fall lagen die Preise innerhalb des BVSK-Korridors.

Dritter Punkt: Kein Rückforderungsanspruch – nichts abtretbar

Weil die Preise zulässig vereinbart und wie vereinbart abgerechnet wurden, hatte der Geschädigte keinen Rückforderungsanspruch gegen den Sachverständigen. Genau einen solchen Anspruch hätte er jedoch an den Versicherer abtreten müssen, damit dieser im Regress vorgehen konnte. Da der Anspruch schlicht nicht existierte, war die Regressklage von Anfang an ohne Grundlage. Das AG Fürth wies sie vollständig ab.

Bedeutung des Urteils für die Praxis

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Samy Hamideh → Profil
12 Jahre lang Kfz-Meisterbetrieb in Karlsruhe und Ettlingen, danach nur noch Kfz-Sachverständiger und Inhaber von BESA Kfz-Gutachter e.K. in Karlsruhe & Region. Als Gründer von LOCAL PRO und kfz-unfallapp.de kenne ich die Unfallschadenabwicklung von beiden Seiten: aus dem Gutachterbüro und aus der Systementwicklung. Mehr als ein Jahrzehnt Sachverständigenpraxis schärft den Blick für das, was Versicherungen tun – und was Geschädigte dagegen tun können.
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