Regressverfahren von Haftpflichtversicherern gegen Kfz-Sachverständige haben in den vergangenen Jahren deutlich zugenommen. Das Muster ist dabei immer dasselbe: Der Versicherer erstattet zunächst die Gutachterkosten und nimmt danach den Sachverständigen auf Rückzahlung in Anspruch. Das AG Fürth hat diesem Vorgehen in einem aktuellen Urteil musterhaft entgegengewirkt.
Der Sachverhalt: Vollständige Erstattung – dann Regressklage
In einem vom Versicherer gegen den Schadengutachter geführten Verfahren wegen Rückforderung von Gutachterkosten hatte das AG Fürth alle relevanten Punkte sauber abzuarbeiten. Grundlage der Honorarrechnung des Gutachters war eine Preisvereinbarung, die er vor Auftragserteilung mit dem Unfallgeschädigten geschlossen hatte. Der Versicherer hatte die so berechneten Gutachterkosten vollständig erstattet und klagte im Anschluss auf Rückzahlung eines Teils davon.
Erster Punkt: Keine Unwirksamkeit wegen Wuchers
Der Versicherer hielt die berechneten Kosten für um 22 Prozent überhöht. Das AG Fürth ließ das als Argument nicht gelten. Eine Preisvereinbarung ist nicht wegen Wuchers nach § 138 BGB unwirksam, wenn die berechneten Kosten zwar höher als ein Vergleichswert liegen, aber kein krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht. Bei einer – selbst wenn man sie als richtig unterstellte – Überhöhung von 22 Prozent fehlt es bereits an eben diesem krassen Missverhältnis, das für die Annahme von Wucher zwingend erforderlich ist. Die Preisvereinbarung war damit wirksam.
Zweiter Punkt: Keine Hinweispflicht innerhalb des BVSK-Rahmens
Eine Hinweispflicht des Sachverständigen gegenüber dem Kunden auf eine mögliche Überhöhung der vereinbarten Kosten scheidet aus, wenn die berechneten Kosten innerhalb des Rahmens liegen, der sich aus der BVSK-Honorarbefragung ergibt. Die BVSK-Honorarbefragung ist das anerkannte Instrument zur Ermittlung marktüblicher Sachverständigenhonorare in Deutschland. Wer innerhalb dieses Rahmens abrechnet, ist nicht gehalten, seinen Kunden auf alternative, günstigere Möglichkeiten hinzuweisen. Im vorliegenden Fall lagen die Preise innerhalb des BVSK-Korridors.
Dritter Punkt: Kein Rückforderungsanspruch – nichts abtretbar
Weil die Preise zulässig vereinbart und wie vereinbart abgerechnet wurden, hatte der Geschädigte keinen Rückforderungsanspruch gegen den Sachverständigen. Genau einen solchen Anspruch hätte er jedoch an den Versicherer abtreten müssen, damit dieser im Regress vorgehen konnte. Da der Anspruch schlicht nicht existierte, war die Regressklage von Anfang an ohne Grundlage. Das AG Fürth wies sie vollständig ab.
Bedeutung des Urteils für die Praxis
- Preisvereinbarungen schützen: Wer vor Auftragserteilung eine klare, transparente Preisvereinbarung mit dem Geschädigten schließt, steht auf sicherem Boden – auch gegenüber nachträglichen Regressversuchen.
- BVSK-Rahmen als Orientierung: Honorare innerhalb des BVSK-Korridors sind rechtlich weitgehend unangreifbar. Eine Hinweispflicht auf günstigere Alternativen besteht in diesem Fall nicht.
- 22 Prozent Überhöhung kein Wucher: Der Maßstab für Sittenwidrigkeit liegt deutlich höher. Versicherer, die mit vermeintlicher Überhöhung argumentieren, müssen ein krasses Missverhältnis nachweisen – das gelingt bei üblichen Honorarspannen nicht.
- Vollständige Erstattung ist kein Freifahrtschein: Die Tatsache, dass ein Versicherer zunächst vollständig zahlt, hindert ihn nicht an einer späteren Regressklage. Sachverständige sollten ihre Abrechnungsgrundlagen daher stets sorgfältig dokumentieren.
