Ein Urteil des AG Stade zu Verbringungskosten im Regressverfahren wird von Versicherern künftig als Argument eingesetzt werden – das ist absehbar. Gleichzeitig weist das Urteil in einem zentralen Punkt einen Fehler auf, den Werkstätten und ihre Anwälte kennen müssen, um sich wirksam zu verteidigen.
Der Ausgangssachverhalt
Im Rahmen eines Regressverfahrens wurde die Frage geprüft, ob eine Kfz-Werkstatt gegenüber dem Versicherer zu Recht Verbringungskosten abgerechnet hatte. Am Ende der Beweisaufnahme stand fest: Transportiert hatte der Lackierer, den die Werkstatt als Subunternehmer eingesetzt hatte. In dessen Rechnung an die Werkstatt gab es jedoch keine Position „Verbringungskosten" – der Lackierer hatte seine Leistung anders kalkuliert und abgerechnet.
Die Entscheidung des AG Stade
Das Gericht zog aus diesem Befund den Schluss: Entweder hatte die Werkstatt mit dem Kunden eine Pauschale für Verbringungskosten vereinbart – dann wären diese unabhängig von der Subunternehmerrechnung erstattungsfähig gewesen. Oder die Werkstatt durfte nur die ihr tatsächlich entstandenen Kosten abrechnen. Da eine solche Vereinbarung nicht nachgewiesen werden konnte und aus der Lackiererrechnung keine Verbringungskosten hervorgingen, hatte der Versicherer im Regressverfahren teilweise Erfolg.
Wo das Urteil zu kurz greift
Das Urteil ist in seiner Diagnose – keine nachgewiesene Vereinbarung, keine belegten Kosten – nachvollziehbar. In der Konsequenz greift es jedoch zu kurz, und das aus einem Grund, der im Haupt- und Subunternehmerverhältnis liegt.
Das Gericht hätte der Werkstatt mangels Vereinbarung die regional üblichen Verbringungskosten nach § 632 Abs. 2 BGB zuerkennen müssen. Diese Norm regelt genau den Fall, dass keine ausdrückliche Vereinbarung über die Vergütung getroffen wurde: Es gilt dann die übliche Vergütung. Die Konsequenz „null" – also keine Erstattung – ist rechtlich nicht korrekt, wenn die Leistung tatsächlich erbracht wurde.
Die Parallellogik verdeutlicht das Problem: Wenn die Werkstatt auch keine Lackierkostenpauschale mit dem Kunden vereinbart hat, dürfte sie nach derselben Logik nur die ihr tatsächlich entstandenen Lackierkosten abrechnen. Diese wären aber deutlich niedriger als die nach außen berechneten – denn im Haupt- und Subunternehmerverhältnis liegt der Gewinn der Werkstatt gerade in der Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis, zuzüglich des Aufwands für Gewährleistung und Koordination. Dieses Prinzip gilt für Lackierung und Verbringung gleichermaßen.
Was Werkstätten jetzt tun müssen
- Werkstätten mit schriftlich vereinbarten Verbringungskosten müssen das Urteil des AG Stade nicht fürchten. Die Vereinbarung schlägt den Einwand des Versicherers vollständig.
- Werkstätten ohne Vereinbarung sollten ihre Auftragsformulare unverzüglich anpassen und Verbringungskosten als eigene Position mit konkretem Preis aufnehmen.
- Im Regressverfahren sollte konsequent auf § 632 Abs. 2 BGB verwiesen werden: Null-Erstattung ist keine zulässige Rechtsfolge, wenn die Leistung tatsächlich erbracht wurde.
- Subunternehmerverträge sollten so gestaltet werden, dass Verbringungsleistungen als eigene Position sichtbar sind – das erleichtert den Nachweis im Streitfall erheblich.
Fazit: Richtig in der Diagnose, falsch in der Konsequenz
Das Urteil des AG Stade wird Versicherern als Argument dienen – zu Recht, was die Feststellung fehlender Vereinbarungen betrifft. Als vollständige Abweisung von Verbringungskosten ist es jedoch rechtlich angreifbar. Werkstätten mit entsprechender Vereinbarung stehen auf sicherem Boden. Allen anderen gibt das Urteil eine klare Handlungsempfehlung: Schriftliche Vereinbarung ab sofort.
