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Haftpflicht

Restwerthändler holt Fahrzeug zwei Monate zu spät ab: LG Magdeburg verpflichtet Schädiger zur Übernahme des Standgelds

von Samy Hamideh 01.06.2026 📍 LG Magdeburg

⚖️ Urteilsdetails

GerichtLG Magdeburg
Datum06.11.2025
Aktenzeichen1 S 119/25
Standkosten, die entstehen weil der vom Versicherer benannte Restwerthändler das Fahrzeug nicht zeitnah abholt, sind erforderlicher Schadensersatz nach § 249 Abs. 1 Satz 1 BGB. Ein Mitverschulden des Geschädigten setzt konkreten Vortrag des Versicherers voraus. Das Auswahlverschulden liegt beim Versicherer.

Nach einem Totalschaden läuft im Hintergrund oft ein Prozess ab, den der Geschädigte kaum beeinflussen kann: Der Versicherer benennt einen Restwerthändler, der einen höheren Kaufpreis bietet als im Gutachten ausgewiesen. Das klingt nach einem guten Deal – kann aber zum Problem werden, wenn der benannte Händler das Fahrzeug nicht rechtzeitig abholt und in der Zwischenzeit Standkosten auflaufen. Das LG Magdeburg hat entschieden, wer dafür haftet.

Der Sachverhalt: Kauf im November, Abholung im Januar

Der Versicherer hatte frühzeitig eine Händlerin benannt, die für das total beschädigte Fahrzeug einen höheren Betrag bot, als im Schadengutachten als Restwert ausgewiesen war. Das Fahrzeug wurde am 27. November an diese Händlerin verkauft. Allerdings holte sie das Fahrzeug erst am 26. Januar des Folgejahres ab – fast zwei Monate nach dem Kaufabschluss.

In der Zwischenzeit stand das nicht mehr fahrtüchtige Fahrzeug beim Autohaus, das es verwahrte und dafür Standgeld berechnete. Diesen Schaden machte der Geschädigte gegenüber dem Schädiger geltend. Das Landgericht als erste Instanz und das LG Magdeburg in der Berufungsinstanz gaben ihm Recht.

Die rechtliche Bewertung: Standkosten als erforderlicher Schaden

Das LG Magdeburg stellte klar: Bis zur tatsächlichen Abholung durch die Käuferin musste das nicht mehr verkehrstüchtige Fahrzeug abgestellt bleiben. Es gab für den Geschädigten keine zumutbare Alternative. Die bis zur Abholung aufgelaufenen Standkosten stellen daher einen erforderlichen Schaden im Sinne des § 249 Abs. 1 Satz 1 BGB dar, den der Schädiger zu ersetzen hat.

Das Gericht betonte außerdem: Es sei nicht ersichtlich gewesen, welche konkreten Maßnahmen dem Geschädigten zur Verfügung gestanden hätten, um eine frühere Abholung durch die Käuferin zu bewirken. Der Geschädigte hatte das Fahrzeug an die vom Versicherer benannte Händlerin verkauft – auf den Zeitpunkt der Abholung hatte er keinen Einfluss.

Die Darlegungs- und Beweislast liegt beim Versicherer

Der Versuch des Versicherers, dem Geschädigten ein Mitverschulden anzulasten, scheiterte an der Beweislast. Wer behauptet, der Geschädigte hätte durch eigene Maßnahmen die Standkosten verringern können, muss das konkret darlegen und beweisen. Das ist nicht geschehen. Pauschale Behauptungen reichen nicht aus.

Das Gericht wies zudem auf einen weiteren wichtigen Punkt hin: Dass das Auswahlverschulden angesichts der Benennung der Käuferin durch den Versicherer von vornherein nicht beim Geschädigten, sondern eindeutig beim Versicherer liegt, liegt auf der Hand. Wer einen Händler benennt, übernimmt damit eine Mitverantwortung für dessen Verhalten.

Konsequenzen für die Praxis

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Samy Hamideh → Profil
12 Jahre lang Kfz-Meisterbetrieb in Karlsruhe und Ettlingen, danach nur noch Kfz-Sachverständiger und Inhaber von BESA Kfz-Gutachter e.K. in Karlsruhe & Region. Als Gründer von LOCAL PRO und kfz-unfallapp.de kenne ich die Unfallschadenabwicklung von beiden Seiten: aus dem Gutachterbüro und aus der Systementwicklung. Mehr als ein Jahrzehnt Sachverständigenpraxis schärft den Blick für das, was Versicherungen tun – und was Geschädigte dagegen tun können.
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