Ein Unfall mit dem eigenen Fahrzeug ist bereits kompliziert genug. Bei einem geleasten Fahrzeug kommt eine dritte Partei hinzu, deren vertragliche Vorgaben über den gesamten Regulierungsprozess entscheiden: der Leasinggeber als rechtlicher Eigentümer des Fahrzeugs.
Drei Parteien, drei Interessen
Bei einem Leasingunfall stehen sich der Schädiger mit seiner Haftpflichtversicherung, der Leasingnehmer als Besitzer und tatsächlicher Nutzer sowie der Leasinggeber als Eigentümer gegenüber. Die Ansprüche auf Fahrzeugschaden und Wertminderung stehen ursprünglich dem Eigentümer zu. In der Praxis ermächtigt der Leasingvertrag den Leasingnehmer jedoch meist ausdrücklich, diese Ansprüche im eigenen Namen gegenüber der gegnerischen Versicherung geltend zu machen. Eigene Ansprüche aus seinem Besitzrecht, etwa auf Mietwagen, Nutzungsausfall oder Gutachterkosten, kann der Leasingnehmer ohnehin unabhängig davon durchsetzen.
Die Reparaturpflicht und ihre Folge für die fiktive Abrechnung
Die meisten Leasingverträge verpflichten den Leasingnehmer, Unfallschäden unverzüglich und vollständig reparieren zu lassen, häufig in einer vom Hersteller anerkannten Fachwerkstatt. Diese vertragliche Reparaturpflicht hat eine wichtige Konsequenz: Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 29.01.2019 (Az. VI ZR 481/17) entschieden, dass ein Leasingnehmer, der sich vertraglich zur Reparatur verpflichtet hat, ohne Zustimmung des Leasinggebers keine fiktive Abrechnung der Reparaturkosten verlangen kann. Wer sich also das Geld auszahlen lassen und auf die Reparatur verzichten möchte, braucht dafür ausdrücklich das Einverständnis des Leasinggebers.
Wird ein Unfallschaden entgegen der Reparaturpflicht nicht oder nur teilweise beseitigt, kann der Leasinggeber bei der Fahrzeugrückgabe den vollen Minderwert nachberechnen. Eine unsachgemäße oder unterlassene Reparatur ist eine Vertragsverletzung, keine Kleinigkeit.
Wertminderung: wem sie zusteht
Auch die merkantile Wertminderung steht als Eigentumsanspruch grundsätzlich dem Leasinggeber zu. In der Praxis zahlt die gegnerische Versicherung diesen Betrag häufig direkt an die Leasinggesellschaft. Viele Leasingverträge sehen jedoch vor, dass die Wertminderung bei der Fahrzeugrückgabe zugunsten des Leasingnehmers verrechnet wird, sodass eine bereits regulierte Wertminderung nicht zusätzlich als Minderwert bei der Rückgabe berechnet werden darf. Ein Blick in den eigenen Leasingvertrag klärt, welche Regelung im konkreten Fall gilt.
Restwertermittlung bei gewerblichen Leasinggebern
Kommt es zum wirtschaftlichen Totalschaden, muss der Sachverständige den Restwert unter Berücksichtigung des sogenannten Sondermarktes ermitteln, wenn der Leasinggeber selbst gewerblich mit Gebrauchtfahrzeugen handelt. Der BGH hat dazu festgestellt, dass Unternehmen, die sich professionell mit dem An- und Verkauf von Fahrzeugen befassen, die Nutzung des Restwertmarktes im Internet ohne Weiteres zumutbar ist (Urteil vom 25.06.2019, Az. VI ZR 358/18). Für private Geschädigte gilt dagegen weiterhin, dass drei Angebote aus dem regionalen Markt als Schätzgrundlage genügen.
Praktische Schritte nach dem Unfall
- Den Leasinggeber unverzüglich informieren, meist innerhalb von 24 bis 48 Stunden, wie es der Leasingvertrag vorschreibt.
- Vor jeder Reparaturentscheidung die Freigabe des Leasinggebers einholen, insbesondere wenn die Werkstattbindung eine bestimmte Fachwerkstatt vorschreibt.
- Ein unabhängiges Gutachten einholen, das Reparaturkosten, Wertminderung und gegebenenfalls den Restwert korrekt und vollständig ausweist.
- Bei Streit über die fiktive Abrechnung frühzeitig die schriftliche Zustimmung des Leasinggebers einholen, um Verzögerungen zu vermeiden.
Fazit
Ein Unfall mit dem Leasingfahrzeug ist rechtlich komplexer als bei einem eigenen Fahrzeug, weil die Interessen von Leasingnehmer und Leasinggeber zusammengebracht werden müssen. Wer den eigenen Leasingvertrag kennt und den Leasinggeber frühzeitig einbindet, vermeidet Vertragsverletzungen und unangenehme Nachforderungen bei der Fahrzeugrückgabe.
