Nein. Als Unfallgeschädigter haben Sie nach §249 BGB das Recht auf freie Werkstattwahl. Sie sind nicht verpflichtet, eine Partnerwerkstatt der gegnerischen Versicherung zu nutzen. Versicherungen empfehlen eigene Partnerwerkstätten, um Reparaturkosten zu senken — dies geht häufig zu Lasten der Qualität und Ihrer Ansprüche.
Der Gutachter der gegnerischen Versicherung ist wirtschaftlich von dieser abhängig und schätzt Schäden tendenziell niedriger ein. Studien zeigen, dass Gutachten im Auftrag von Versicherungen systematisch niedrigere Schadenshöhen ausweisen als unabhängige Gutachten. Als Geschädigter haben Sie das Recht, einen eigenen unabhängigen Gutachter zu beauftragen — auf Kosten der gegnerischen Versicherung.
Ja. Wenn Ihr Fahrzeug durch einen fremdverschuldeten Unfall nicht nutzbar ist, haben Sie Anspruch auf ein klassengleiches Ersatzfahrzeug für die Dauer der Reparatur oder der Wiederbeschaffung. Die Kosten trägt die gegnerische Haftpflichtversicherung. Alternativ können Sie eine Nutzungsausfallentschädigung in Anspruch nehmen.
Bei einem Unfall, den die andere Partei verursacht hat, trägt deren Haftpflichtversicherung die Kosten für ein unabhängiges Schadengutachten, die anwaltliche Vertretung sowie ein angemessenes Ersatzfahrzeug. Für den Geschädigten entstehen in der Regel keine Kosten.
Über LOCAL PRO erreichen Sie sofort unabhängige Dienstleister in Ihrer Region. Die digitale Unfallakte ermöglicht eine schnelle, vollständig dokumentierte Schadensmeldung. Viele gelisteten Gutachter und Anwälte bieten Termine innerhalb von 24 Stunden an. Die gesamte Abwicklung — von der Schadensdokumentation bis zur Regulierung — erfolgt digital und transparent.