Mietwagenkosten nach einem Unfall sind immer wieder Streitpunkt zwischen Geschädigten und Haftpflichtversicherern. Ein besonders häufiges Argument der Versicherer: Bei geringer Kilometerleistung bestehe kein wirtschaftlicher Bedarf an einem Ersatzfahrzeug. Das AG Bad Neustadt a.d. Saale hat diesem Argument in einem praxisnahen Fall eine klare Absage erteilt.
Der Sachverhalt: Frühschicht, ländliche Region, kein Nahverkehr
Das verunfallte Fahrzeug wurde von Vater und Tochter gemeinsam genutzt – außerhalb großstädtischer Strukturen, also in einem Bereich, in dem der öffentliche Nahverkehr typischerweise eingeschränkt ist. Die Tochter ist Mitarbeiterin einer Bäckerei und muss täglich um 4:30 Uhr an ihrem Arbeitsplatz sein.
Am Ende der Mietwagennutzungszeit ergab sich eine durchschnittliche Tageskilometerleistung von lediglich 16,58 Kilometern. Der Haftpflichtversicherer sah darin eine Bestätigung seiner Einschätzung: Bei weniger als 20 Kilometern pro Tag sei die Nutzung eines Ersatzfahrzeugs wirtschaftlich nicht notwendig. Die Mietwagenkosten wurden verweigert.
Das Gericht: Ständige Verfügbarkeit ist entscheidend – nicht die Kilometerleistung
Das AG Bad Neustadt a.d. Saale folgte dieser Argumentation nicht und stützte sich auf eine grundlegende Entscheidung des BGH vom 05.02.2013 (Az. VI ZR 290/11). Der BGH hat darin klargestellt: Bei bestimmten Sachverhalten kann die Notwendigkeit der ständigen Verfügbarkeit eines Kraftfahrzeugs die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs rechtfertigen – und zwar ohne dass es auf die tatsächlich gefahrene Kilometerleistung ankommt.
Das Gericht übertrug diesen Grundsatz auf den vorliegenden Fall und erkannte: Angesichts des Arbeitsbeginns um 04:30 Uhr ist es bereits aufgrund dieser Uhrzeit einleuchtend, dass ein Ausweichen auf öffentliche Verkehrsmittel in der Region nicht möglich ist. Um diese Uhrzeit fährt in ländlichen Gebieten kein Bus und kein Zug. Das Fahrzeug war nicht dann verfügbar, wenn es gerade benutzt wurde – es musste jederzeit zur Verfügung stehen.
Warum die niedrige Kilometerleistung kein Argument ist
Die geringe Tageskilometerleistung erklärt sich im konkreten Fall schlicht damit, dass die Arbeitsstätte nicht weit entfernt liegt. Das macht das Fahrzeug nicht entbehrlich – im Gegenteil. Wer früh morgens zur Arbeit muss und kein alternatives Transportmittel hat, ist auf sein Fahrzeug existenziell angewiesen, unabhängig davon wie viele Kilometer er täglich zurücklegt.
Käme man der Versichererlogik entgegen und würde die Kilometerschwelle als Maßstab anlegen, würden gerade die Fälle benachteiligt, in denen die Abhängigkeit vom eigenen Fahrzeug am größten ist: Menschen in ländlichen Regionen mit geringen Entfernungen zur Arbeit, aber ohne jede ÖPNV-Alternative.
Praktische Konsequenzen
- Für Unfallgeschädigte: Geringe Kilometerleistung allein schließt den Anspruch auf ein Ersatzfahrzeug nicht aus. Wer auf sein Fahrzeug angewiesen ist – unabhängig von der täglichen Fahrleistung – hat grundsätzlich Anspruch auf ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug.
- Für Anwälte: Die konkreten Lebensumstände des Geschädigten müssen detailliert dargelegt werden: Arbeitszeiten, Wohnort, vorhandene oder fehlende ÖPNV-Verbindungen, gemeinsame Nutzung des Fahrzeugs durch mehrere Personen.
- Für Mietwagenunternehmen: Die Aufnahme dieser Informationen bei der Vertragsgestaltung schützt vor späteren Einwänden der Versicherer. Wer dokumentiert, warum das Fahrzeug zwingend benötigt wurde, steht im Streitfall besser da.
Der BGH-Grundsatz als dauerhafter Schutzschirm
Das Urteil des AG Bad Neustadt a.d. Saale ist ein weiteres Beispiel dafür, dass die BGH-Rechtsprechung zur ständigen Verfügbarkeit konsequent und richtig angewendet werden kann. Versicherer, die mit einer starren Kilometerschwelle argumentieren, übergehen damit höchstrichterliche Grundsätze – und unterliegen vor Gericht, wenn der Sachverhalt richtig dargelegt wird.
