Im Volksmund heißt das Ersatzfahrzeug nach einem Unfall oft „Leihwagen". Was sprachlich ungenau, aber harmlos klingt, kann in der schriftlichen Vertragsgestaltung zu einem ernsthaften Problem werden. Ein Versicherer hat vor dem AG Heidenheim an der Brenz genau diese Unschärfe ausgenutzt – und ist damit gescheitert. Das Urteil ist eine Warnung an alle Werkstätten und Mietwagenunternehmen, ihre Formulare zu überprüfen.
Der Sachverhalt: Eine Überschrift als juristische Angriffsfläche
Nach einem Unfall stellte ein Autohaus dem Geschädigten ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung. Das dafür verwendete Formular trug die Überschrift „Ausleihformular" – nicht „Mietvertrag". Innerhalb des Dokuments war jedoch ausdrücklich ein Tagespreis für die Fahrzeugüberlassung vereinbart worden.
Der gegnerische Haftpflichtversicherer weigerte sich, die entstandenen Mietwagenkosten zu erstatten. Sein Argument: Eine Leihe ist nach § 598 BGB unentgeltlich. Das Formular bezeichne das Fahrzeug als „Ausleihformular" und damit die Überlassung als Leihe. Wer keine Gegenleistung schulde, könne vom Schädiger auch keine Erstattung verlangen. Eine clevere, aber letztlich rechtlich nicht haltbare Konstruktion.
Das Gericht legt den Inhalt aus – nicht die Überschrift
Das AG Heidenheim a.d. Brenz folgte der Argumentation des Versicherers nicht. Das Gericht stellte klar: Zur Ermittlung des Vertragstypus kann nicht einfach auf die Überschrift abgestellt werden. Entscheidend ist der tatsächliche Inhalt des Dokuments – und der ließ keinen Zweifel: Die Parteien hatten bei Abschluss des Vertrags eine Gegenleistung für die Fahrzeugüberlassung vereinbart. Innerhalb des Dokuments war ausdrücklich ein Tagespreis festgelegt worden. Wo ein Entgelt vereinbart ist, liegt eine Miete vor – nicht eine Leihe.
Die Überschrift „Ausleihformular" ändert an dieser rechtlichen Einordnung nichts. Sie ist eine sprachliche Unschärfe, keine rechtsverbindliche Qualifikation des Vertragsverhältnisses. Das Gericht verurteilte den Versicherer zur Erstattung der Mietwagenkosten.
Warum dieser Streit vollständig vermeidbar war
Das Urteil ist richtig – aber der Rechtsstreit war unnötig. Der Geschädigte musste klagen, Zeit investieren und rechtliche Risiken tragen, weil ein Wort im Formular falsch war. Das ist kein theoretisches Problem: Versicherer suchen gezielt nach solchen Angriffspunkten in Vertragsunterlagen und nutzen sie konsequent aus.
Wer in seinen Formularen noch „Leihwagen", „Ausleihformular", „Leihschein" oder ähnliche Begriffe verwendet, sollte das unverzüglich korrigieren. Der einzig korrekte Begriff für eine entgeltliche Fahrzeugüberlassung ist „Mietvertrag".
Praktische Empfehlungen für Werkstätten und Mietwagenunternehmen
- Formulare prüfen: Jedes Dokument zur Fahrzeugüberlassung nach einem Unfall sollte die Bezeichnung „Mietvertrag" tragen – in der Überschrift und im Vertragstext.
- Tagespreis ausdrücklich vereinbaren: Der vereinbarte Preis muss im Dokument konkret und klar benannt sein, nicht nur in der Rechnung.
- Unterschrift des Kunden: Die schriftliche Bestätigung des Kunden schützt vor späteren Streitigkeiten über den Vertragsinhalt.
- Regelmäßige Überprüfung: Vertragsformulare sollten in regelmäßigen Abständen auf solche sprachlichen Schwachstellen geprüft werden.
Bedeutung für Unfallgeschädigte
Für Geschädigte bedeutet dieses Urteil: Auch wenn das Formular des Mietwagenunternehmens oder der Werkstatt sprachlich unpräzise war, kommt es auf den tatsächlichen Inhalt der Vereinbarung an. Wer nachweisen kann, dass eine konkrete Gegenleistung vereinbart wurde, hat einen durchsetzbaren Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten – unabhängig davon, wie das Papier betitelt war. Die Beweislage ist jedoch komfortabler, wenn von Anfang an die richtige Bezeichnung verwendet wird.
