Ein Unfall im Urlaub bringt zur allgemeinen Aufregung noch eine sprachliche und rechtliche Unsicherheit hinzu. Anders als in Deutschland kennt kaum ein Reisender die richtigen Ansprechpartner im Ausland. Dabei ist die Schadenregulierung innerhalb Europas inzwischen weitgehend standardisiert, wenn man die passenden Institutionen kennt.
Die Grüne Karte: nicht mehr Pflicht, aber nützlich
Die Grüne Karte, offiziell Internationale Versicherungskarte, dient als Nachweis der Kfz-Haftpflichtversicherung im Ausland. Innerhalb der EU-Staaten sowie in der Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein ist sie inzwischen nicht mehr zwingend vorgeschrieben, weil das amtliche Kennzeichen als Versicherungsnachweis genügt. In einigen Ländern außerhalb dieses Kreises, etwa Albanien, Bosnien-Herzegowina oder der Türkei, ist sie weiterhin verpflichtend. Unabhängig von der Pflicht lohnt es sich, die Karte griffbereit zu haben: Sie enthält alle wichtigen Versicherungsdaten und erleichtert die Abwicklung erheblich, auch dort, wo sie formal nicht mehr nötig ist.
Der Zentralruf der Autoversicherer
Wer im EU-Ausland, der Schweiz, Norwegen, Island, Liechtenstein oder dem Vereinigten Königreich unverschuldet in einen Unfall verwickelt wird, kann seine Ansprüche direkt in Deutschland geltend machen. Der Zentralruf der Autoversicherer (kostenfrei unter 0800 250 260 0, aus dem Ausland unter +49 40 300 330 300) ermittelt anhand des gegnerischen Kennzeichens und des Unfalltages den zuständigen Schadenregulierungsbeauftragten der ausländischen Versicherung in Deutschland.
Der Schadenregulierungsbeauftragte
Seit einer EU-Richtlinie unterhält jede europäische Kfz-Haftpflichtversicherung einen deutschsprachigen Schadenregulierungsbeauftragten in Deutschland, dessen Aufgabe die Rechtsgrundlage in § 163 des Versicherungsaufsichtsgesetzes hat. Wichtig zu wissen: Dieser Beauftragte vertritt die Interessen der ausländischen Versicherung, nicht die des deutschen Geschädigten. Es lohnt sich deshalb, parallel auch die eigene Versicherung sowie bei Bedarf einen auf Auslandsunfälle spezialisierten Anwalt einzubinden.
Für das anwendbare Recht gilt der Grundsatz: Es kommt das Schadensersatzrecht des Unfalllandes zur Anwendung, nicht das deutsche. Das betrifft insbesondere die erstattungsfähigen Kostenpositionen. In vielen Ländern werden Anwalts- und Gutachterkosten anders oder gar nicht ersetzt, und auch bei Mietwagen, Nutzungsausfall und Schmerzensgeld gelten abweichende Maßstäbe als in Deutschland.
Unfall in Deutschland mit ausländischem Fahrzeug
Umgekehrt gilt: Wird ein Unfallgeschädigter in Deutschland von einem im Ausland zugelassenen Fahrzeug geschädigt, ist das Deutsche Büro Grüne Karte zuständig. Es beauftragt einen deutschen Haftpflichtversicherer damit, den Schaden im Auftrag der ausländischen Versicherung nach deutschem Recht zu regulieren.
Ereignet sich der Unfall außerhalb der EU und des erweiterten Grüne-Karte-Systems, oder ist kein Regulierungsbeauftragter benannt, kann sich der Geschädigte hilfsweise an die Verkehrsopferhilfe wenden, die als Entschädigungsfonds auch in solchen Lücken einspringt.
Was am Unfallort zu tun ist
- Europäischen Unfallbericht in zweifacher Ausführung mit dem Unfallgegner ausfüllen und Kontaktdaten austauschen.
- Keine fremdsprachigen Dokumente unterschreiben, deren Inhalt nicht verstanden wird.
- Bei Personenschäden oder ungeklärter Schuldfrage in jedem Fall die Polizei rufen.
- Fotos der Unfallstelle, der Schäden und der Kennzeichen machen, so wie es auch bei einem Unfall im Inland Standard sein sollte.
Fazit
Ein Unfall im Ausland ist kein rechtliches Niemandsland. Grüne Karte, Zentralruf der Autoversicherer und Schadenregulierungsbeauftragter bilden ein funktionierendes System, das die Regulierung erheblich vereinfacht, wenn man es kennt. Die gleiche gründliche Beweissicherung, die am Unfallort in Deutschland zählt, entscheidet auch im Ausland über die Höhe der späteren Entschädigung.
