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Ratgeber

Unfall im Ausland: Grüne Karte, Zentralruf und Schadenregulierung

von Samy Hamideh 07.07.2026

Ein Unfall im Urlaub bringt zur allgemeinen Aufregung noch eine sprachliche und rechtliche Unsicherheit hinzu. Anders als in Deutschland kennt kaum ein Reisender die richtigen Ansprechpartner im Ausland. Dabei ist die Schadenregulierung innerhalb Europas inzwischen weitgehend standardisiert, wenn man die passenden Institutionen kennt.

Die Grüne Karte: nicht mehr Pflicht, aber nützlich

Die Grüne Karte, offiziell Internationale Versicherungskarte, dient als Nachweis der Kfz-Haftpflichtversicherung im Ausland. Innerhalb der EU-Staaten sowie in der Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein ist sie inzwischen nicht mehr zwingend vorgeschrieben, weil das amtliche Kennzeichen als Versicherungsnachweis genügt. In einigen Ländern außerhalb dieses Kreises, etwa Albanien, Bosnien-Herzegowina oder der Türkei, ist sie weiterhin verpflichtend. Unabhängig von der Pflicht lohnt es sich, die Karte griffbereit zu haben: Sie enthält alle wichtigen Versicherungsdaten und erleichtert die Abwicklung erheblich, auch dort, wo sie formal nicht mehr nötig ist.

Der Zentralruf der Autoversicherer

Wer im EU-Ausland, der Schweiz, Norwegen, Island, Liechtenstein oder dem Vereinigten Königreich unverschuldet in einen Unfall verwickelt wird, kann seine Ansprüche direkt in Deutschland geltend machen. Der Zentralruf der Autoversicherer (kostenfrei unter 0800 250 260 0, aus dem Ausland unter +49 40 300 330 300) ermittelt anhand des gegnerischen Kennzeichens und des Unfalltages den zuständigen Schadenregulierungsbeauftragten der ausländischen Versicherung in Deutschland.

Der Schadenregulierungsbeauftragte

Seit einer EU-Richtlinie unterhält jede europäische Kfz-Haftpflichtversicherung einen deutschsprachigen Schadenregulierungsbeauftragten in Deutschland, dessen Aufgabe die Rechtsgrundlage in § 163 des Versicherungsaufsichtsgesetzes hat. Wichtig zu wissen: Dieser Beauftragte vertritt die Interessen der ausländischen Versicherung, nicht die des deutschen Geschädigten. Es lohnt sich deshalb, parallel auch die eigene Versicherung sowie bei Bedarf einen auf Auslandsunfälle spezialisierten Anwalt einzubinden.

Für das anwendbare Recht gilt der Grundsatz: Es kommt das Schadensersatzrecht des Unfalllandes zur Anwendung, nicht das deutsche. Das betrifft insbesondere die erstattungsfähigen Kostenpositionen. In vielen Ländern werden Anwalts- und Gutachterkosten anders oder gar nicht ersetzt, und auch bei Mietwagen, Nutzungsausfall und Schmerzensgeld gelten abweichende Maßstäbe als in Deutschland.

Unfall in Deutschland mit ausländischem Fahrzeug

Umgekehrt gilt: Wird ein Unfallgeschädigter in Deutschland von einem im Ausland zugelassenen Fahrzeug geschädigt, ist das Deutsche Büro Grüne Karte zuständig. Es beauftragt einen deutschen Haftpflichtversicherer damit, den Schaden im Auftrag der ausländischen Versicherung nach deutschem Recht zu regulieren.

Ereignet sich der Unfall außerhalb der EU und des erweiterten Grüne-Karte-Systems, oder ist kein Regulierungsbeauftragter benannt, kann sich der Geschädigte hilfsweise an die Verkehrsopferhilfe wenden, die als Entschädigungsfonds auch in solchen Lücken einspringt.

Was am Unfallort zu tun ist

Fazit

Ein Unfall im Ausland ist kein rechtliches Niemandsland. Grüne Karte, Zentralruf der Autoversicherer und Schadenregulierungsbeauftragter bilden ein funktionierendes System, das die Regulierung erheblich vereinfacht, wenn man es kennt. Die gleiche gründliche Beweissicherung, die am Unfallort in Deutschland zählt, entscheidet auch im Ausland über die Höhe der späteren Entschädigung.

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Samy Hamideh → Profil
12 Jahre lang Kfz-Meisterbetrieb in Karlsruhe und Ettlingen, danach nur noch Kfz-Sachverständiger und Inhaber von BESA Kfz-Gutachter e.K. in Karlsruhe & Region. Als Gründer von LOCAL PRO und kfz-unfallapp.de kenne ich die Unfallschadenabwicklung von beiden Seiten: aus dem Gutachterbüro und aus der Systementwicklung. Mehr als ein Jahrzehnt Sachverständigenpraxis schärft den Blick für das, was Versicherungen tun – und was Geschädigte dagegen tun können.
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