Die Vorstellung, für die Durchsetzung der eigenen Ansprüche noch zusätzlich einen Anwalt bezahlen zu müssen, hält viele Unfallgeschädigte davon ab, überhaupt rechtlichen Beistand zu suchen. Dabei ist genau das Gegenteil in aller Regel der Fall.
Anwaltskosten sind Teil des Schadensersatzes
Der Schadensersatzanspruch nach einem Verkehrsunfall umfasst über § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB auch die Kosten, die zur Rechtsverfolgung erforderlich waren. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 08.07.2014 (Az. VI ZR 235/13) entschieden, dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts nach einem Verkehrsunfall grundsätzlich erforderlich im Sinne dieser Vorschrift ist, weil die Regulierung von Verkehrsunfällen so gut wie nie ein einfach gelagerter Fall ist. Schon Fragen zur richtigen Schadenshöhe, zu Wertminderung oder Nutzungsausfall machen die außergerichtliche Vertretung regelmäßig sinnvoll.
Wann die Ausnahme greift
Nur in seltenen Fällen entfällt die Erstattungspflicht für Anwaltskosten. Das ist laut BGH (Urteil vom 18.07.2017, Az. VI ZR 465/16) dann der Fall, wenn Haftungsgrund und Haftungshöhe von vornherein so eindeutig sind, dass aus Sicht des Geschädigten kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, dass die gegnerische Versicherung ihrer Ersatzpflicht ohne Weiteres nachkommen wird. Bei Unfällen mit zwei beteiligten Fahrzeugen liegt nach der Rechtsprechung regelmäßig kein solcher einfach gelagerter Fall vor, weil bereits die Schadenshöhe besondere Schwierigkeiten aufwerfen kann.
Wie die Kosten berechnet werden
Die Höhe der Anwaltsgebühren richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und dem Gegenstandswert des geltend gemachten Schadens. Üblich ist eine 1,3-fache Geschäftsgebühr, bei besonders umfangreichen oder schwierigen Fällen bis zu einer 2,3-fachen Gebühr, jeweils zuzüglich einer Auslagenpauschale von 20 Euro und der Umsatzsteuer. Bei einem Schaden von beispielsweise 15.000 Euro ergeben sich daraus schnell mehrere hundert Euro an Anwaltskosten, die bei klarer Haftung vollständig von der gegnerischen Versicherung getragen werden.
Der Anwalt kostet in diesen Fällen nichts. Wer aus Kostenscheu auf rechtlichen Beistand verzichtet, verschenkt damit potenziell einen erheblichen Teil der eigenen berechtigten Forderung, denn ohne rechtliche Begleitung werden Ansprüche zu Wertminderung, Nutzungsausfall oder Gutachterkosten in der Praxis regelmäßig gekürzt.
Was bei Mitverschulden gilt
Wird eine Mitverschuldensquote festgestellt, werden auch die Anwaltskosten entsprechend anteilig gekürzt. Bei 30 Prozent eigenem Mitverschulden trägt die gegnerische Versicherung dementsprechend 70 Prozent der angefallenen Anwaltskosten, den Rest der Geschädigte selbst. Dieses Risiko besteht unabhängig davon, ob ein Anwalt eingeschaltet wird oder nicht, spricht aber eher für als gegen die frühzeitige rechtliche Begleitung, weil ein erfahrener Anwalt die Haftungsquote in der Regel besser einschätzen und verhandeln kann als ein juristischer Laie.
Abgrenzung zu Sachverständigenkosten
Die Kosten des Kfz-Sachverständigen sind rechtlich ein eigener Schadensposten, ebenfalls nach § 249 Abs. 1 BGB erstattungsfähig, sofern die Begutachtung aus Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung erforderlich und zweckmäßig war. Anders als bei einer Rechtsschutzversicherung, deren Bedingungen private Gutachterkosten meist ausschließen, übernimmt die gegnerische Haftpflichtversicherung sowohl Anwalts- als auch Gutachterkosten bei eindeutiger Haftung direkt und unabhängig voneinander.
Fazit
Bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall gehen Geschädigte in der Regel kein finanzielles Risiko ein, wenn sie einen Anwalt beauftragen. Die Kosten sind Teil des Schadensersatzanspruchs und werden von der gegnerischen Versicherung getragen. Wer aus falscher Sparsamkeit darauf verzichtet, riskiert stattdessen, bei der eigentlichen Schadenshöhe deutlich mehr zu verlieren, als der Anwalt je gekostet hätte.
