Nach einem Unfall erhalten Geschädigte häufig ein bereits fertiges Schadensgutachten von der gegnerischen Versicherung, oft verbunden mit einem konkreten Zahlungsangebot. Das wirkt entlastend, weil auf den ersten Blick keine weiteren Schritte nötig erscheinen. Genau hier lohnt sich jedoch ein genauer Blick.
Ein schnelles Angebot ist nicht automatisch ein faires Angebot. Wer das vorgelegte Gutachten unkommentiert akzeptiert, verzichtet stillschweigend auf ein Recht, das Geschädigten bei eindeutiger Haftungslage ausdrücklich zusteht, und häufig bemerkt man erst im Nachhinein, welche Positionen dabei zu niedrig angesetzt waren.
Wer das Gutachten in Auftrag gibt, ist nicht neutral
Ein von der gegnerischen Versicherung beauftragtes Gutachten wird von einem Sachverständigen erstellt, der für seinen Auftraggeber, also die Versicherung, tätig ist. Das bedeutet nicht automatisch, dass dieses Gutachten falsch ist. Es bedeutet aber, dass es aus einer Interessenlage heraus entsteht, in der niedrigere Reparaturkosten, ein höherer Restwert oder ein knapper unterhalb der Bagatellgrenze liegender Minderwert wirtschaftlich im Sinne des Auftraggebers sind.
Das Recht auf freie Sachverständigenwahl
Bei einem unverschuldeten Unfall mit eindeutiger Haftung des Gegners steht Geschädigten das Recht zu, selbst einen unabhängigen Sachverständigen zu beauftragen, dessen Kosten die gegnerische Haftpflichtversicherung trägt. Dieses Recht auf freie Sachverständigenwahl gilt unabhängig davon, ob die Versicherung bereits ein eigenes Gutachten vorgelegt hat. Anders sieht es bei reinen Kaskoschäden aus: Hier bestimmt in der Regel die eigene Versicherung den Gutachter, wobei bei Uneinigkeit über die Schadenshöhe ein vertraglich vorgesehenes Sachverständigenverfahren infrage kommt.
Ein Zweitgutachten ist kein Misstrauensvotum gegenüber der Versicherung, sondern schlicht die Nutzung eines gesetzlich verankerten Rechts. Weicht das eigene Gutachten deutlich vom Versicherungsgutachten ab, ist das ein starkes Argument in der weiteren Auseinandersetzung.
Das Sachverständigenverfahren bei Kaskoschäden
Bei Streit über die Schadenshöhe im Rahmen eines Kaskoschadens sehen die meisten Kfz-Versicherungsbedingungen ein sogenanntes Sachverständigenverfahren vor. Dabei benennt jede Seite einen eigenen Gutachter, die sich wiederum auf einen dritten, unabhängigen Obmann verständigen, falls ihre Einschätzungen auseinandergehen. Das Ergebnis dieses Verfahrens ist für beide Seiten verbindlich, sofern es nicht offenbar von der wirklichen Sachlage abweicht. Dieses Verfahren unterscheidet sich deutlich vom einfachen Zweitgutachten bei einem Haftpflichtschaden, ist aber ebenso ein wirksames Mittel, um eine als zu niedrig empfundene Regulierung überprüfen zu lassen, ohne gleich vor Gericht zu ziehen.
Wie man bei Zweifeln konkret vorgeht
Wer Zweifel an einem vorgelegten Versicherungsgutachten hat, sollte zunächst die eigenen Unterlagen sichten: Stimmen die im Gutachten angegebenen Ersatzteilpreise, die Arbeitswerte und die verwendete Reparaturmethode mit dem tatsächlichen Schadensbild überein? Ein kurzes Gespräch mit einem unabhängigen Sachverständigen klärt meist innerhalb weniger Minuten, ob sich eine vollständige Überprüfung lohnt. Wichtig ist, mit der Reparatur oder dem Verkauf des Fahrzeugs zu warten, bis diese Klärung erfolgt ist, da nachträgliche Nachweise deutlich schwieriger zu führen sind, sobald der ursprüngliche Zustand nicht mehr dokumentierbar ist.
Typische Stellen, an denen Versicherungsgutachten zu niedrig ausfallen
- Restwertermittlung: Häufig werden überregionale Online-Angebote herangezogen, die für den Geschädigten praktisch nicht erreichbar sind, statt drei realistische Angebote aus dem regionalen Markt.
- Merkantile Wertminderung: Wird teilweise gar nicht erst angesetzt oder mit einem besonders konservativen Berechnungsmodell klein gerechnet.
- UPE-Aufschläge und Verbringungskosten: Werden gestrichen, obwohl sie in der Region bei markengebundenen Werkstätten üblich sind.
- Reparaturdauer: Eine zu kurz angesetzte Reparaturzeit senkt indirekt den Anspruch auf Nutzungsausfall oder Mietwagenkosten.
Wann sich der Aufwand besonders lohnt
Bei kleineren Bagatellschäden mag der Aufwand eines Zweitgutachtens in keinem Verhältnis zum möglichen Mehrbetrag stehen. Bei höheren Schadenssummen, bei einem drohenden wirtschaftlichen Totalschaden oder wenn das Bauchgefühl sagt, dass das vorgelegte Gutachten zu niedrig liegt, überwiegt der Nutzen einer unabhängigen zweiten Einschätzung deutlich. Wie ein solches Prüfgutachten abläuft, zeigt die Übersicht zum Versicherungsgutachten prüfen lassen.
Fazit
Ein Gutachten der gegnerischen Versicherung ist ein Angebot, keine endgültige Feststellung. Wer bei begründeten Zweifeln von seinem Recht auf freie Sachverständigenwahl Gebrauch macht, verhindert häufig eine spürbar zu niedrige Regulierung.
