Nach einem Unfall steht der Fahrzeughalter oft vor einer Entscheidung, die er ohne vollständige Informationen treffen muss: Reparaturschaden oder Totalschaden? Wer diese Frage aus der Ferne und ohne Sichtprüfung falsch beantwortet, handelt nicht automatisch fahrlässig. Das AG Schwetzingen hat das in einem praxisnahen Urteil bestätigt.
Der Sachverhalt: Hochwertiges Fahrzeug, große Entfernung, unsicheres Schadensbild
Ein einem Autohaus gehörender BMW X5 verunfallte etwa 150 Kilometer vom Geschäftssitz des Eigentümers entfernt. Das Fahrzeug war zu diesem Zeitpunkt gerade einmal 4,5 Monate alt und wies rund 5.000 Kilometer Laufleistung auf. Angesichts dieser Daten – hoher Fahrzeugwert, geringes Alter, kaum Kilometer – ging das Autohaus von einem reparierbaren Schaden aus und ließ das Fahrzeug durch ein Abschleppunternehmen vom Unfallort zu seiner Heimatwerkstatt transportieren.
Das fertige Schadengutachten brachte dann eine andere Einschätzung: Die Reparaturkosten überwiegen den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs – ein wirtschaftlicher Totalschaden. Der gegnerische Haftpflichtversicherer verweigerte daraufhin die Erstattung der Transportkosten. Sein Argument: Angesichts der Faktenlage hätte der Eigentümer erkennen müssen, dass ein Totalschaden wahrscheinlich sei. Die Kosten für den langen Transport seien daher nicht erstattungsfähig.
Das AG Schwetzingen: Fehleinschätzung aus der Ferne ist nicht vorwerfbar
Das Amtsgericht Schwetzingen folgte dieser Argumentation nicht. Es stellte fest, dass das Autohaus angesichts des hohen Fahrzeugwerts und der geringen Laufleistung vertretbar von einem Reparaturschaden ausgehen durfte. Ohne Sichtprüfung des Fahrzeugs ist die Einschätzung des Schadensumfangs zwangsläufig mit Unsicherheit behaftet. Eine solche Fehleinschätzung, die auf nachvollziehbaren Überlegungen beruht, ist dem Geschädigten nicht vorwerfbar.
Der Versicherer wurde zur Erstattung der Transportkosten verurteilt. Das Recht auf freie Werkstattwahl und die damit verbundene Entscheidung, das Fahrzeug zur Werkstatt des Vertrauens zu transportieren, steht dem Geschädigten grundsätzlich zu.
Die wichtige Einschränkung: Ortsübliche Preise am Unfallort
Allerdings hatte der Versicherer in diesem Verfahren auch eine Einschränkung durchgesetzt, die für die Praxis von erheblicher Bedeutung ist. Er konnte nachweisen, dass Abschleppunternehmer in der Region des Unfallortes niedrigere Preise abrechnen als die in der Preis- und Strukturumfrage des VBA e.V. ermittelten bundesweiten Durchschnittspreise. Der eingesetzte Abschleppunternehmer stammte aus dem Großraum Stuttgart und hatte Preise berechnet, die nicht nur höher waren als das regional Übliche, sondern auch nicht konkret mit dem Auftraggeber vereinbart worden waren.
Das Gericht begrenzte die Erstattung daher auf die am Unfallort ortsüblichen Preise. Was über diesem Rahmen lag, blieb beim Geschädigten.
Was Unfallgeschädigte und Abschleppunternehmen daraus lernen
- Freie Werkstattwahl: Der Geschädigte darf das Fahrzeug zu jeder Werkstatt seiner Wahl transportieren lassen – auch weit entfernte.
- Fehleinschätzung: Eine ohne Sichtprüfung getroffene Einschätzung des Schadensumfangs ist nicht vorwerfbar, wenn sie auf sachlichen Grundlagen beruht.
- Preisgrenze: Die erstattungsfähigen Kosten richten sich nach den ortsüblichen Preisen am Unfallort, nicht nach den Preisen des beauftragten Unternehmens.
- Preisvereinbarung: Abschleppunternehmen sollten vor jedem Transport die Kosten schriftlich mit dem Auftraggeber vereinbaren, um spätere Abzüge zu vermeiden.
