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Kapitel 2, Teil 1: Warum es das gibt

Wer darf nach einem Unfall den Sachverständigen beauftragen

Die Frage klingt einfach und wird trotzdem täglich falsch beantwortet, in beide Richtungen. Der eine glaubt, die Versicherung schicke ohnehin jemanden, also brauche er selbst nichts zu tun. Der andere glaubt, er könne bei jedem Kratzer ein Vollgutachten beauftragen und die Gegenseite zahle es. Beides stimmt nicht.

DER GRUNDSATZ

Beauftragen darf, wer Anspruchsinhaber ist, also in aller Regel der Eigentümer des beschädigten Fahrzeugs. Nicht die Werkstatt, nicht der Abschleppdienst, nicht ein Angehöriger, der zufällig am Unfallort steht. Diese können empfehlen, aber der Auftrag selbst kommt vom Geschädigten. Bei finanzierten oder geleasten Fahrzeugen ist zusätzlich zu beachten, dass Ansprüche häufig an die Bank oder den Leasinggeber abgetreten sind. Das ändert nichts daran, wer den Sachverständigen beauftragt, wohl aber, an wen später ausgezahlt wird.

Die Kosten der Schadenfeststellung gehören zum ersatzpflichtigen Schaden nach § 249 BGB. Ersetzt wird allerdings nur, was aus der Sicht eines verständig und wirtschaftlich denkenden Geschädigten zweckmäßig und notwendig war. Dieser Maßstab zieht sich durch die gesamte Rechtsprechung und ist der Schlüssel zu allem, was folgt.

DER ENTSCHEIDENDE MASSSTAB IST DIE SICHT DES LAIEN

Für die Frage, ob ein Gutachten erforderlich war, kommt es auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung an, nicht auf das Ergebnis im Nachhinein. Stellt sich später heraus, dass der Schaden geringer war als befürchtet, macht das die Beauftragung nicht rückwirkend unnötig.

Der Bundesgerichtshof hat in diesem Zusammenhang klargestellt, dass es keine feste Wertgrenze gibt, ab der Gutachterkosten zum erforderlichen Herstellungsaufwand zählen. Maßgeblich ist das äußere Schadensbild: Muss ein Laie ohne technischen Sachverstand damit rechnen, dass mehr dahinter steckt, als er sieht, darf er einen Sachverständigen hinzuziehen.

DIE BAGATELLGRENZE IN DER PRAXIS

Trotzdem arbeiten die Gerichte mit Richtwerten. Die Bandbreite reicht in der Rechtsprechung etwa von 700 bis 1.000 Euro Reparaturaufwand, mit regionalen Unterschieden und ohne einheitliche Linie. Wer belastbare Aussagen für einen konkreten Fall braucht, muss die aktuelle Rechtsprechung seines Gerichtsbezirks heranziehen.

Unterhalb dieser Grenze bedeutet Bagatelle nicht, dass gar kein Sachverständiger tätig werden darf. Es bedeutet, dass ein Vollgutachten unverhältnismäßig sein kann. Eine Kostenkalkulation oder ein Kurzgutachten bleibt möglich, und ein Kostenvoranschlag der Werkstatt genügt in vielen dieser Fälle ebenfalls.

Als echte Bagatelle gelten in der Regel nur ganz geringfügige äußere Schäden: Kratzer, oberflächliche Lackschäden, sichtbar folgenlose Berührungen bei sehr niedriger Geschwindigkeit. Sobald sich Fragen nach verdeckten Schäden, nach Beilackierung oder nach der Abgrenzung zu Altschäden stellen, ist der Bereich der Bagatelle verlassen.

WAS DIE VERSICHERUNG DARF UND WAS NICHT

Die gegnerische Haftpflichtversicherung darf ihrerseits einen Prüfer beauftragen. Sie darf dem Geschädigten aber nicht vorschreiben, wen er beauftragt, und sie ersetzt seinen eigenen Sachverständigen nicht dadurch, dass sie zuerst einen schickt. Die Aussage, ein eigenes Gutachten sei nun nicht mehr nötig, ist eine Empfehlung im Interesse der Gegenseite, keine Rechtslage.

DIE WICHTIGSTE AUSNAHME: DER KASKOFALL

Alles bisher Gesagte gilt für den fremdverschuldeten Unfall. Wird der Schaden über die eigene Kaskoversicherung abgewickelt, gelten die Versicherungsbedingungen des eigenen Vertrags. Dort ist der Versicherer regelmäßig berechtigt, die Schadenermittlung selbst zu steuern, und ein eigenständig beauftragtes Gutachten wird nicht ohne Weiteres erstattet. Dasselbe gilt sinngemäß, wenn der Geschädigte den Unfall selbst verursacht hat.

Bei geteilter Haftung wird es anteilig: Die Gutachterkosten teilen das Schicksal der übrigen Schadenpositionen und werden nach der Haftungsquote erstattet.

WAS DAS FÜR DEN GESCHÄDIGTEN BEDEUTET

Er hat bei einem fremdverschuldeten Unfall die freie Wahl des Sachverständigen, und diese Wahl ist keine Formalie, sondern bestimmt, auf welcher Grundlage sein Schaden berechnet wird. Wichtig ist nur, dass er weiß, in welcher Konstellation er sich befindet, denn im Kaskofall gelten andere Regeln.

WAS DAS FÜR DICH ALS SACHVERSTÄNDIGEN BEDEUTET

Zwei Dinge folgen daraus für den Alltag. Erstens brauchst du eine Auftragserteilung, die vom Geschädigten selbst stammt, nachweisbar und zeitlich dokumentiert. Ein mündlicher Zuruf am Unfallort ist eine schwache Grundlage, wenn die Erstattung später bestritten wird. Zweitens musst du die Konstellation kennen, bevor du anfängst: Haftpflicht, Kasko oder geteilte Haftung entscheiden darüber, ob deine Rechnung erstattet wird und von wem.

Beides lässt sich beim ersten Kontakt klären, wenn der Erstkontakt strukturiert abläuft, statt am Telefon zwischen zwei Terminen zu passieren. Wie eine digitale Auftragserteilung aussieht, die diese Punkte von selbst mitschreibt, beschreibt Kapitel 13.

Dieses Kapitel gehört zum Handbuch Das digitale Sachverständigenbüro. Alle 26 Kapitel sind frei lesbar.

Vom Lesen zum Ausprobieren.

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