Nicht jeder Unfallschaden muss tatsächlich repariert werden, um erstattet zu werden. Wer sich nach einem Gutachten gegen die Reparatur entscheidet, kann sich die kalkulierten Netto-Reparaturkosten auszahlen lassen und frei entscheiden, was er damit macht. Diese sogenannte fiktive Abrechnung gehört zu den wichtigsten Rechten Unfallgeschädigter, ist aber auch eine der am häufigsten gekürzten Positionen in der Versicherungspraxis.
Was fiktive Abrechnung bedeutet
Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Geschädigte statt der Reparatur den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Grundlage dafür ist ein unabhängiges Schadengutachten, das die voraussichtlichen Reparaturkosten kalkuliert. Weil keine tatsächliche Reparatur stattfindet, wird nur der Netto-Betrag ausgezahlt: Die Mehrwertsteuer erhält der Geschädigte nur, wenn er sie bei einer anderen Art der Schadensbeseitigung, etwa einer Ersatzbeschaffung, tatsächlich aufgewendet hat.
UPE-Aufschläge und Verbringungskosten
Zwei Positionen sorgen bei der fiktiven Abrechnung besonders häufig für Streit: Ersatzteilpreisaufschläge (UPE-Aufschläge) und Verbringungskosten, also die Kosten für den Transport zwischen Karosseriebetrieb und Lackiererei. Der BGH hat mit Urteil vom 25.09.2018 (Az. VI ZR 65/18) klargestellt: Beide Positionen gehören auch bei fiktiver Abrechnung grundsätzlich zum erforderlichen Geldbetrag, wenn sie in der Region des Geschädigten bei markengebundenen Fachwerkstätten üblicherweise anfallen. Der Sachverständige muss dafür regelmäßig eine Umfrage bei regionalen Werkstätten durchführen und das Ergebnis im Gutachten dokumentieren.
Wann ein Verweis auf eine günstigere Werkstatt zulässig ist
Versicherer versuchen regelmäßig, den Geschädigten auf eine günstigere Referenzwerkstatt zu verweisen, die keine UPE-Aufschläge berechnet. Der BGH hat dazu Bedingungen aufgestellt: Der Verweis ist unzulässig, wenn das beschädigte Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt nicht älter als drei Jahre war (Urteil vom 28.04.2015, Az. VI ZR 267/14), wenn es durchgängig in einer Markenwerkstatt gewartet und repariert wurde, oder wenn die Referenzwerkstatt für den Geschädigten nicht ohne Weiteres erreichbar ist. Ist das Fahrzeug älter als drei Jahre und nicht lückenlos scheckheftgepflegt, kann der Verweis dagegen greifen. Berechnet die Referenzwerkstatt keine UPE-Aufschläge, entfällt der entsprechende Anspruch dann auch bei fiktiver Abrechnung.
Das Werkstattrisiko trägt der Schädiger, nicht bei fiktiver Abrechnung
Ein wichtiger Unterschied betrifft das sogenannte Werkstattrisiko. Übergibt der Geschädigte sein Fahrzeug ohne eigenes Auswahl- oder Überwachungsverschulden einer Fachwerkstatt zur tatsächlichen Reparatur, muss der Schädiger auch überhöhte oder unwirtschaftliche Rechnungsbeträge der Werkstatt tragen. Der BGH hat diesen Grundsatz mit Urteil vom 16.01.2024 bestätigt und zugleich klargestellt, dass sich derjenige, der Ansprüche abgetreten bekommt, etwa eine Werkstatt selbst als Zessionarin, nicht auf dieses Werkstattrisiko berufen kann. Bei der fiktiven Abrechnung stellt sich diese Frage von vornherein nicht, weil keine tatsächliche Reparatur stattfindet und stattdessen die kalkulierten, üblichen Kosten maßgeblich sind.
Die fiktive Abrechnung knüpft begrifflich nicht an eine tatsächlich durchgeführte Reparatur an, sondern an eine Prognose. Eine gewisse Unsicherheit bleibt deshalb bei jeder Position bestehen, nicht nur bei UPE-Aufschlägen und Verbringungskosten.
Was noch dazugehört
Auch bei fiktiver Abrechnung sind Beilackierungskosten zu erstatten, wenn der Sachverständige sie für erforderlich hält (BGH, Urteil vom 17.09.2019, Az. VI ZR 396/18), ebenso die merkantile Wertminderung und eine allgemeine Unkostenpauschale. Bei Fahrzeugen, deren Ersatzteile im Ausland beschafft werden müssen, zählen selbst die anfallenden Versandkosten dazu.
Fazit
Fiktive Abrechnung ist ein starkes Recht, aber kein Freibrief für jede Rechnungsposition. Wer die Regeln zu UPE-Aufschlägen, Verbringungskosten und zulässigen Werkstattverweisen kennt und ein sorgfältig begründetes Gutachten vorlegt, verhindert die häufigsten Kürzungsversuche der gegnerischen Versicherung von vornherein.
