Viele Menschen greifen nach einem Unfall reflexartig zur eigenen Rechtsschutzversicherung, bevor sie überhaupt geklärt haben, ob sie diese in ihrem konkreten Fall benötigen. Das kostet Zeit und ist bei klarer Haftungslage oft gar nicht nötig, weil der Gesetzgeber die Kosten für die anwaltliche Vertretung bereits an anderer Stelle absichert.
Bei klarer Haftung zahlt die gegnerische Versicherung
Steht die Schuld des Unfallgegners fest, umfasst der Schadensersatzanspruch nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB auch die erforderlichen Rechtsverfolgungskosten. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 08.07.2014 (Az. VI ZR 235/13) bestätigt, dass die Beauftragung eines Anwalts bei einem Verkehrsunfall so gut wie immer erforderlich ist, weil selbst vermeintlich einfache Fälle regelmäßig Fragen zur Schadenshöhe aufwerfen. Diese Anwaltskosten trägt in diesen Fällen die gegnerische Haftpflichtversicherung, nicht die eigene Rechtsschutzversicherung. Ein Kostenrisiko entsteht für den Geschädigten dabei nicht.
Wo die Rechtsschutzversicherung tatsächlich gebraucht wird
- Strittige oder unklare Haftung: Wenn beide Seiten sich gegenseitig die Schuld zuschreiben oder eine Quote im Raum steht, besteht ein echtes Prozessrisiko. Genau dafür ist die Rechtsschutzversicherung gedacht.
- Verkehrsstraf- und Bußgeldverfahren: Droht dem Fahrer selbst ein Owi-Verfahren oder eine strafrechtliche Untersuchung, etwa wegen fahrlässiger Körperverletzung, trägt die gegnerische Versicherung diese Verteidigungskosten nicht. Hier zahlt allein die eigene Rechtsschutzversicherung, sofern Verkehrsstraf-Rechtsschutz vereinbart ist.
- Eigenverschulden: Wer den Unfall ganz oder überwiegend selbst verursacht hat, kann seine Anwaltskosten nicht von der Gegenseite verlangen und ist auf die eigene Versicherung angewiesen.
Die Deckungszusage: erst prüfen, dann handeln
Bevor der Anwalt tätig wird, sollte eine Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung nach § 17 Abs. 2 ARB eingeholt werden. Die Versicherung prüft dabei, ob der Rechtsbereich versichert ist, ob eventuelle Wartezeiten abgelaufen sind und ob hinreichende Erfolgsaussichten bestehen. Eine einmal erteilte Deckungszusage kann in der Regel nicht mehr grundlos widerrufen werden, wohl aber, wenn nachträglich Umstände bekannt werden, die von Anfang an gegen die Leistungspflicht sprachen.
Ein Privatgutachten zählt in den meisten ARB-Musterbedingungen nicht zu den erstattungsfähigen Sachverständigenkosten, weil § 5 Abs. 1 c) ARB regelmäßig nur Kosten für gerichtlich herangezogene Sachverständige abdeckt. Ausnahmen bestehen unter anderem für Kauf- und Reparaturstreitigkeiten rund um das Fahrzeug selbst.
Das bedeutet für die Praxis: Ein unabhängiges Kfz-Schadengutachten wird bei eindeutigem Fremdverschulden ohnehin von der gegnerischen Haftpflichtversicherung übernommen, unabhängig von einer eigenen Rechtsschutzversicherung. Die Rechtsschutzversicherung wird vor allem dann relevant, wenn es zum Rechtsstreit über die Haftung selbst kommt und ein Gutachten im gerichtlichen Verfahren eine Rolle spielt.
Was bei Ablehnung zu tun ist
Lehnt die Rechtsschutzversicherung die Deckungszusage ab, muss sie das schriftlich und mit Begründung tun. Der Versicherte kann daraufhin ein Stichentscheids- oder Schiedsgutachterverfahren verlangen oder sich an den Versicherungsombudsmann wenden. Erst wenn auch das erfolglos bleibt, kommt eine Deckungsklage in Betracht.
Fazit
Eine Rechtsschutzversicherung ist sinnvoll, aber bei einem klar verschuldeten Unfall des Gegners meist gar nicht der entscheidende Hebel: Die Anwaltskosten trägt in diesem Fall ohnehin die gegnerische Versicherung. Wertvoll wird die eigene Rechtsschutzversicherung vor allem dann, wenn die Haftung strittig ist oder ein Bußgeld- beziehungsweise Strafverfahren droht.
