Während der Reparaturzeit fehlt das eigene Fahrzeug. Nicht jeder Geschädigte will oder braucht in dieser Zeit einen Mietwagen. Das Gesetz gibt deshalb eine Wahl vor: Entweder wird ein Ersatzfahrzeug angemietet, oder es wird eine Entschädigung für den entgangenen Nutzen des eigenen Fahrzeugs verlangt. Welche Variante sich lohnt, hängt vom Einzelfall ab.
Die rechtliche Grundlage
Beide Ansprüche beruhen auf § 249 BGB. Wer sein Fahrzeug tatsächlich anmietet, bekommt die Mietwagenkosten erstattet, sofern sie erforderlich und angemessen sind. Wer auf einen Mietwagen verzichtet, etwa weil er das Auto ohnehin selten braucht oder die Zeit mit dem Fahrrad überbrückt, kann stattdessen eine Nutzungsausfallentschädigung verlangen. Diese Entschädigung wird pauschal berechnet und ist in der Regel deutlich niedriger als ein vergleichbarer Mietwagen, weil in ihr keine Vermietungskosten, Verwaltungsgebühren oder Versicherungsaufschläge stecken.
Wie die Nutzungsausfalltabelle funktioniert
Seit 1966 existiert die von den Sachverständigen Sanden, Danner und Küppersbusch entwickelte Tabelle, oft auch Eurotax-Schwacke-Tabelle genannt. Sie ordnet mehr als 38.000 Fahrzeugmodelle elf Gruppen von A bis L zu, mit Tagessätzen zwischen etwa 23 und 175 Euro. Der Bundesgerichtshof hat diese Tabelle in einer Grundsatzentscheidung von 2004 (Az. VI ZR 357/03) ausdrücklich als geeignete Schätzungsgrundlage anerkannt.
Bei älteren Fahrzeugen nehmen Gerichte regelmäßig eine Herabstufung vor: ab einem Alter von etwa fünf Jahren um eine Gruppe, ab zehn Jahren um eine weitere. Ist das Fahrzeug so alt oder in einem so schlechten Zustand, dass sein Nutzungswert mit einem neueren Modell gleichen Typs nicht mehr vergleichbar ist, beschränkt sich der Anspruch auf die reinen Vorhaltekosten, also die Kosten, ein Reservefahrzeug vorzuhalten. Diese Reduktion ist allerdings kein Automatismus: Das Amtsgericht Aue-Bad Schlema hat 2024 klargestellt, dass eine Abstufung auf bloße Vorhaltekosten nur dann infrage kommt, wenn das Fahrzeug nicht nur alt, sondern in seiner Nutzbarkeit tatsächlich deutlich eingeschränkt ist. Allein das Alter reicht dafür nicht.
Voraussetzungen, die Versicherer gerne übersehen
- Nutzungswille und Nutzungsmöglichkeit müssen gleichzeitig vorliegen. Wer unfallbedingt im Krankenhaus liegt oder ohnehin im Urlaub war, hat in dieser Zeit keinen Anspruch.
- Der Zweitwageneinwand der Versicherung greift nur, wenn ein tatsächlich nutzbares Zweitfahrzeug zur Verfügung steht und dessen Nutzung zumutbar ist. Ein Kleinwagen ersetzt keine Familienlimousine, und ein Fahrzeug, das ein Familienmitglied ständig selbst braucht, zählt nicht als verfügbar.
- Wird ein Ersatzfahrzeug kostenlos oder zum Freundschaftspreis gestellt, etwa von der Werkstatt, entfällt der Anspruch auf Nutzungsausfall in der Regel.
Nutzungsausfall wird bei einer festgestellten Mitverschuldensquote einfach anteilig gekürzt. Bei einem tatsächlich genutzten Mietwagen dagegen bleibt der Geschädigte auf dem Anteil sitzen, den seine Mitschuld ausmacht, was bei geringen Quoten schnell zur teureren Variante wird.
Wann sich der Mietwagen lohnt und wann die Pauschale
Wer täglich auf ein Fahrzeug angewiesen ist, etwa für den Arbeitsweg oder wegen Kindern, kommt an einem Mietwagen meist nicht vorbei. Wer das Auto dagegen nur gelegentlich braucht, öffentliche Verkehrsmittel gut nutzen kann oder ohnehin auf ein Fahrrad ausweichen will, fährt mit der Nutzungsausfallentschädigung besser: Sie wird ohne Beleg, ohne Vorleistung und ohne das Risiko einer Anmietfalle ausgezahlt, sobald die Reparaturdauer feststeht. Bei unklarer oder strittiger Haftungsquote ist die Nutzungsausfallpauschale zusätzlich das risikoärmere Modell.
Fazit
Die Wahl zwischen Mietwagen und Nutzungsausfallentschädigung ist keine Formsache, sondern eine wirtschaftliche Entscheidung mit echten Unterschieden bei Haftungsquoten, Nachweispflichten und Beträgen. Wer sich unsicher ist, sollte die eigene Situation vor der Entscheidung mit einem unabhängigen Gutachter oder Anwalt durchsprechen, statt sich auf die erstbeste Empfehlung der gegnerischen Versicherung zu verlassen.
